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Neues BGH-Urteil: Unitymedia darf Router ohne Kundenzustimmung für WLAN-Hotspots nutzen

Erfahren Sie hier, was dieses Urteil für Sie als Unitymedia-Kunde bedeutet

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia bietet seine Dienste (TV, Internet, Telefon, Mobilfunk) in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen an und hat mehrere Millionen Kunden. Mit dem neuen BGH-Urteil vom April 2019 wurde bestätigt, dass der Anbieter ohne Kundenzustimmung die Router der Unitymedia-Nutzer für den Ausbau der WLAN-Hotspots (öffentlicher drahtloser Internetzugangspunkt) verwenden darf. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Idee dahinter steckt und was dieses Urteil für Sie bedeutet.

Wie funktioniert der Ausbau der WLAN-Hotspots?

Unitymedia hat die Möglichkeit auf den Kunden-Routern ein zusätzliches WLAN-Signal zu aktivieren. Dieses Signal soll die Reichweite der Hotspots verbessern und somit an noch mehr Orten einen öffentlichen WLAN-Zugang für die Kunden ermöglichen. 

Wurden die Kunden darüber informiert?

Im Jahr 2016 informierte Unitymedia NRW die Kunden über die Aktivierung des WLAN-Signals. Es bestand die Möglichkeit zu widersprechen. Bei neueren Verträgen ab 2016 ist die Zustimmung bereits standardmäßig eingeschlossen. 

Beeinträchtigt die zusätzliche WLAN-Aktivierung das eigene WLAN-Netz?

Nein, laut Unitymedia funktioniert das teilöffentliche WLAN-Netz unabhängig vom privaten WLAN-Netz. Es entstehen auch keine Leistungseinbußen. Es bestehe auch keine Missbrauchsgefahr. 

Was wird kritisiert?

Die Verbraucherzentrale NRW hält Unitymedias Vorgehen als eine unzumutbare Belästigung für die Kunden. Die Möglichkeit eines Widerspruchs reiche nicht aus, denn die Kunden sollen selbst entscheiden, was mit deren Geräten passiert. Der Kunde sollte um eine ausdrückliche Zustimmung gebeten werden. 

Wie lautet das Urteil?

Der Bundesgerichtshof sieht keine Belästigung der Kunden. Die Nutzung der WLAN-Router als Hotspots bringe weder zusätzliche Kosten noch Leistungsverlust oder Risiko für die Kunden mit sich. 

Was bedeutet das für Sie als Unitymedia-Nutzer?

Aufgrund der Klausel in Ihrem Vertrag können Sie als Unitymedia-Kunde nicht gegen das Urteil widersprechen. Sehen Sie das Urteil als ein zusätzliches Angebot von Unitymedia kostenlos von Unterwegs das WLAN-Netz zu nutzen und somit das eigene Datenvolumen Ihres Mobilfunkanbieters nicht zu verbrauchen. Schließlich bietet die Telekom mit "WLAN TO GO" und Vodafone mit "Homespots" vergleichbaren Service ihren Kunden an. 

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Bildquelle: www.computerwissen.de